Pfändungsschutz Bankkonto Drucken E-Mail
Geschrieben von: Michael Karl   
Dienstag, 16. Dezember 2008 um 09:55
Wie Sie Arbeitseinkommen vor Kontopfändung schützen Ganz anders sind die Bestimmungen bei Arbeitseinkommen, das auf dem Girokonto eingeht. Liegt der Bank ein Pfändungsbeschluss vor, ist das Konto für die ersten 14 Tage komplett gesperrt: Der Kontoinhaber kann nichts abheben, der Gläubiger bekommt nichts überwiesen, aber auch Daueraufträge (selbst für Miete) werden nicht ausgeführt.

Will der Schuldner das Konto wieder nutzen können und vor allem will er eine Kahlpfändung verhindern (auch für zukünftige Lohngutschriften), muss er umgehend Pfändungsschutz beantragen gemäß § 850 k ZPO. Gleichzeitig können Sie die Freigabe eines Teilbetrages beantragen, damit Ihr Lebensunterhalt oder unaufschiebbare Zahlungen bis zum Gerichtsbeschluss gesichert sind.


Dies alles können Sie selbst bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts machen. Dafür stehen aber nur zwei Wochen zur Verfügung. Bringen Sie alle notwendigen Belege im Original und in Kopie mit: Pfändungsankündigung, Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Mietvertrag usw. Mit einem rechtzeitigen (!) Antrag auf Pfändungsschutz kann eine Kontopfändung verhindert oder zumindest abgeschwächt werden. Auf jeden Fall können Sie das pfändungsfreie Einkommen sichern.


Versäumen Sie dies, ist alles weg, obwohl man einen Rechtsanspruch auf Selbstbehalt hätte. Die gerichtliche Verfügung des Pfändungsschutzes muss der Bank vor Ablauf der 14-tägigen Sperrfrist vorliegen, um eine Kahlpfändung zu verhindern. Diese Verfügung erhält man normalerweise innerhalb von 3 Arbeitstagen beim Vollstreckungsgericht.

 

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